Satzung
des Förderclub procon e.V.
des Förderclub procon e.V.
§ 1 • Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Förderclub procon e.V.“ und ist unter der Nummer VR 15636 in das Vereinsregister München eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Gräfelfing bei München.
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 •Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Bereichen Finanzen und Versicherungen wahrzunehmen, praktischen Verbraucherschutz in diesen Bereichen zu fördern, die Stellung der Verbraucherin und des Verbrauchers im Finanz- und Versicherungsmarkt zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung in Richtung Verbraucherorientierung beizutragen; insbesondere indem er
(a) in der Öffentlichkeit und gegenüber Finanz- und Versicherungsunternehmen und Wirtschaftsverbänden, auch im Zusammenwirken mit anderen Verbraucherorganisationen, die Interessen und Rechte der Verbraucher/innen und Verbraucher im Finanz- und Versicherungsbereich vertritt,
(b) die Effektivität der Verbraucherarbeit durch die Entwicklung nachhaltiger Strategien und ganzheitlicher, verbraucherorientierter Konzepte sicherstellt und
(c) durch branchenneutrale Verbraucherinformationen die objektive und interessenunabhängige Unterrichtung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Finanz- und Versicherungsbereich fördert.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 • Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 • Mitglieder
Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.
§ 5 • Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich auf den dazu bereitgehaltenen Formularen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang beim Vorstand, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben.
§ 6 • Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Mitgliedsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des jeweiligen Mitgliedsjahres in Textform (per Brief, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder das Ansehen des Vereins bzw. dessen Mitglieder grob verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angaben von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller evtl. bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 7 • Mitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
Bei bestehenden Mitgliedschaften sind Beitragsänderungen frühestens zum Folge-Mitgliedsjahr möglich; diese sind den betroffenen Mitgliedern spätestens einen Monat vor Fälligkeit in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus in dem Monat zur Zahlung fällig, der seiner Benennung nach dem Monat des jeweiligen Vereinsbeitritts des Mitglieds entspricht.
§ 8 • Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 • Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 • Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.
Das Ladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zu übersenden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte (E-Mail) – Adresse gerichtet ist.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
§ 11 • Vorstand
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und soweit gewählt dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden – der Kassier weiter nur bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden – auszuüben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Die §§ 664 und 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 12 • Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 • Auflösung des Vereins, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Zuwendungsbescheide der öffentlichen Hand etwas anderes bestimmen, an den als gemeinnützig anerkannten Verein „Verbraucherzentrale Bayern e.V., eingetragen beim AG München, Vereinsregister unter VR 6188“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 • Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins, Erfüllungsort ist in jedem Fall München.
§ 15 • Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.